Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Weidner Käse GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Weidner Käse GmbH

I. Geltungsbereich

 

  1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und der

          Weidner Käse GmbH geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal            ausdrücklich vereinbart werden.

          Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die              nachstehenden

          Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder

          abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

  1. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und der Weidner Käse

          GmbH zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

 

  1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, kann die Weidner Käse GmbH innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

 

III. Zahlungsbedingungen

 

  1. Die Preise der Weidner Käse GmbH verstehen sich ab Rampe des Verkäufers. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Diese werden wir, soweit die Leistung umsatzsteuerpflichtig ist, in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

  2. Der Kaufpreis ist sofort mit Eingang der Rechnung beim Käufer ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. An unsere Angestellten und Kommissionäre darf Zahlung nur bei Vorlage einer gültigen Inkassovollmacht erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

  3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

  4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

IV. Liefer- und Leistungszeit

 

  1. Liefertermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Darüber hinaus hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber im Rückstand ist.

  2. Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines bereits bestehenden Verzugs, z.B. bei Eintritt von höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriff von nationalen und internationalen Behörden, sowie allen unvorhersehbaren oder nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die nachweislich auf die Lieferung von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Das Verlangen muss schriftlich erfolgen. Erklärt sich der Verkäufer nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang der Aufforderung des Käufers, kann dieser zurücktreten.

  3. Soweit es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von §286 II Nr. 4 BGB oder von §376 HGB handelt, oder der Käufer wegen des von der Weidner Käse GmbH zu vertretenen Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht. Im Falle der Verletzung einer Kardinalpflicht haften wir für jegliches Verschulde; in diesem Falle ist die Schadenshaftung jedoch ebenfalls auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

 

V. Gefahrübergang und Versand/ Verpackung

 

  1. Die Versendung der Waren erfolgt unversichert und unabhängig von der Frage, wer die Frachtkosten trägt, auf eigenen Gefahr des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Transportmitteln des Verkäufers zugestellt.

  2. Die Weidner Käse GmbH nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Ausgenommen sind alle tauschfähigen Lademittel (Mehrwegpaletten, E2-Kisten, Fixen etc.). Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

  3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

 

VI. Gewährleistung/ Haftung

 

  1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Etwaige Rügen haben ausschließlich schriftlich, per Telefax oder Email, zu erfolgen. Rücksendungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Mengenmäßige Beanstandungen müssen von unserem Auslieferer bestätigt werden. Zur Untersuchung (Qualitätsprüfung) darf Hart- und Schnittkäse nicht geschnitten, sondern nur gebohrt werden. Die Rücknahme angeschnittener oder ausgepackter Ware ist ausgeschlossen.

  2. Soweit ein von der Weidner Käse GmbH zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen in Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

  1. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

Hinweis: diese Verjährungsfrist ist mit dem auf den gelieferten Waren angebrachten Mindesthaltbarkeitszeiten nicht identisch.

Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Pflichten hiervon unberührt.

  1. Ist der Abnehmer des Käufers Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf), so gelten für den Lieferantenrückgriff die gesetzlichen Regelungen. Der Rückgriff ist jedoch ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen handelt, die nicht von der Weidner Käse GmbH herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Ein Rückgriff ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

  2. Im Hinblick auf schuldhaft durch uns verursachte Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst sind, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir nicht vorsätzlich gehandelt haben.

  3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung nach Satz 1 und 2 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Das Eigentum an der gelieferten Ware behält sich die Weidner Käse GmbH bis zur Erfüllung aller Forderungen gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bis dahin darf die Verfügung über die bezogenen Waren nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs erfolgen. Die daraus entstehenden Forderungen gegenüber Dritten tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Bei Weiterverkauf gegen Barzahlung tritt der Erlös unmittelbar an die Stelle der Ware, wobei die Übergabe des Erlöses dadurch ersetzt wird, dass der Käufer den Geldbetrag als Verwahrer besitzt. Der Eigentumsvorbehalt geht trotz Aufnahme der Forderung ein einem kontokorrentmäßigen Saldo und dessen Anerkennung nicht unter. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer Frist (von 2 Wochen) das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug der Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

  2. Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder auf die auf uns übergegangene Forderung, insbesondere bei Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

  3. Im Falle der Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an dem neuen Erzeugnis. Die Verarbeitung wird vielmehr durch den Käufer für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.

  4. Der Eigentumsvorbehalt mit allen Weiterungen und Verlängerungen bleibt solange bestehen, bis unsere sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erfüllt sind, auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Berechnung sichert der Eigentumsvorbehalt auch den jeweiligen Saldo. Soweit Forderungen abgetreten sind, bedarf es zum Rückerwerb des Käufers einer ausdrücklichen Rückabtretungserklärung durch uns.

  5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

 

VIII. Datenschutz

 

Die Weidner Käse GmbH weist darauf hin, dass sämtliche Daten aus der Geschäftsverbindung in unserer Datenverarbeitungsanlage gespeichert und verarbeitet werden. Im Übrigen weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung hin, die hier abrufbar ist.

 

IX. Schlussbestimmungen, anzuwendendes Recht

 

  1. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg.

  2. Für diese AVL und alle unsere Rechtsbeziehungen zum Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch bei Auslandslieferungen. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AVL oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.